Satzung des „Harthberg - Hilfe für Menschen in Not“

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen "Harthberg - Hilfe für Menschen in Not “

1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

1.3. Der Sitz des Vereins ist Schwalmstadt.

1.4. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2 Aufgabe und Zweck

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke   im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.

2.3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler.

2.4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Alten- und Jugendhilfe.

Der Zweck des Vereins ist es, den Menschen zu helfen, die sich in einer akuten Notsituation befinden, die wohnungslos sind oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Unser Hilfeangebot, richtet sich an junge wohnungslose Menschen, alte wohnungslose Menschen, Familien und Alleinerziehende, wohnungslose Haftentlassene, ehemals Alkoholabhängige, anerkannte Geflüchtete. Ziel ist den Hilfesuchenden zu beraten und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben in Gemeinschaft, mit anderen zu leben. Unter der Anleitung ehemals Betroffener mit langjähriger Erfahrung, soll als Sekundärziel eine Wiedereingliederung, durch das zusammen wohnen und arbeiten in eigenen Zweckbetrieben, in das Sozial- und Arbeitsleben, erreicht werden.

2.5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.5.1. Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen zu helfen, zu beraten und geeigneten Wohnraum und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Stellen, einen Arbeitsplatz zu vermitteln.

2.5.2. Den Unterhalt von Einrichtungen und Gemeinschaften, zur Reintegration von Langzeit wohnungslosen Menschen, ehemals Drogen, Medikamenten- und Alkoholabhängigen, aus Einrichtungen und Gemeinschaften, in die Gesellschaft. 

2.5.3. Vermittlung Süchtiger und Suchtgefährdeter in Selbsthilfeorganisationen.

2.5.4. Der Verein kann sich an anderen Einrichtungen und Körperschaften beteiligen, soweit es dem Vereinszweck dienlich ist.

2.5.5. Der Verein arbeitet mit allen staatlichen und privaten Personen und Einrichtungen zusammen, die sich mit dem Problem von Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen befassen.

2.5.6. Der Verein ist mit keiner Sekte, Konfession oder Partei verbunden. Er nimmt nicht Stellung zu Streitfragen und beteiligt sich als Körperschaft nicht an öffentlichen Debatten.

2.5.7. Der Verein wird Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO) betreiben, wenn diese zur Erreichung des Vereinszwecks unbedingt notwendig sind. Diese Zweckbetriebe können z.B. sein Umzüge und Transporte.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

4.2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4.3. Es werden keine Beiträge von den Mitgliedern erhoben, die Mitgliedschaft ist kostenlos.

4.4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder gegen Verpflichtungen die unter §3 (1.) aufgeführt sind, verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

4.7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Vorstand

5.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem  2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

5.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

5.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

6.2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

6.3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der  zweite Vorsitzende.          

6.4. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung

7.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

7.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Die Fleckenbühler gemeinnützig und mildtätiger e.V., - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Schwalmstadt, 14.02.2020

Erstellt von Erik Sander © 2020 Harthberg gemeinnütziger e. V. Hilfe für Menschen in Not

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